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Art. 16 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Wirkungen

Die Baulandumlegung - Einleitung des Umlegungsverfahrens
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Art. 16 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Wirkungen

1. Während des Umlegungsverfahrens dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes vorgenommen werden, welche die Umlegung beeinträchtigen könnten (Umlegungsbann).

2. Änderungen bedürfen der Bewilligung des Umlegungsausschusses (Art. 25), wo kein solcher besteht, der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Gegen den Entscheid kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.

3. Der Erwerber eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstückes tritt gegenüber dem Unternehmen verfahrens- und materiellrechtlich in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein.

4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer (Art. 7 Abs. 1) sowie der Gemeinde Änderungen des Umlegungsgebietes beschliessen.

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