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CH-BE
Art. 15 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Mitteilung; Anmerkung im Grundbuch
Die Baulandumlegung - Einleitung des Umlegungsverfahrens
Art. 15 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Mitteilung; Anmerkung im Grundbuch
1. Der Einleitungsbeschluss ist ohne Verzug der zuständigen Gemeindebehörde und von dieser dem Grundbuchamt und der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen.
2. Auf die Mitteilung des Einleitungsbeschlusses hin merkt das Grundbuchamt im Grundbuch den Einbezug der Grundstücke des Umlegungsgebietes in das Umlegungsverfahren an.
3. Es gibt allen Beteiligten von den sie betreffenden Anmerkungen Kenntnis oder veröffentlicht den Einleitungsbeschluss.
4. Die Anmerkung bleibt bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens (Art. 10 Abs. 4) bestehen.
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Gegenstände
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