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CH-BE
Art. 11 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Erfordernis der Überbauungsordnung
Die Baulandumlegung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Erfordernis der Überbauungsordnung
1. Gleichzeitig mit der Baulandumlegung ist für das Umlegungsgebiet eine Überbauungsordnung (Art. 88 ff. BauG) zu erlassen, welche die Erschliessung und die Grundzüge der Überbauung regelt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine zweckmässige Überbauungsordnung bereits besteht oder die vorhandene Erschliessung und baurechtliche Grundordnung genügen.
2. Die Überbauungsordnung muss spätestens vor Beginn des Auflageverfahrens (Art. 54) vom zuständigen Gemeindeorgan angenommen sein.
3. Sie ist in der Regel gleichzeitig mit der Baulandumlegung zu genehmigen.
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