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Art. 10 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Die Grundzüge des Verfahrens

Die Baulandumlegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 10 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Die Grundzüge des Verfahrens

1. Die Baulandumlegung wird mit dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) eingeleitet.

2. Sie wird entweder als Umlegung nach Vereinbarung (Art. 17 und 18) oder durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft (Art. 19 bis 36) oder von Amtes wegen (Art. 37 bis 39) durchgeführt.

3. Für die Durchführung sind in allen Fällen die Umlegungsgrundsätze und die Bestimmungen über das Verfahren, die Genehmigung und den Vollzug (Art. 40 bis 65) massgebend, soweit dafür nicht besondere Vorschriften bestehen.

4. Die Umlegung ist beendet und ihre Anmerkung im Grundbuch (Art. 15) zu löschen

a) in der Regel mit der Genehmigung der Neuordnung (Art. 60);

b) wenn innert einer von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Gemeinde angesetzten Frist die Umlegung nach dem Einleitungsbeschluss nicht aufgenommen oder weitergeführt oder abgeschlossen wird.

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