Art. 9 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Zuständigkeit der kleinen Gemeinden
Art. 9 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Zuständigkeit der kleinen Gemeinden
1. Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Absatz 2 des Baugesetzes[[5]](#paragraphtext_content_fn_4872828_2_5_c) ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als
a den Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasserversorgung und die Kanalisation,
b den Anschluss an Fernmeldeanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen und dergleichen,
c die Gewässerschutzbewilligung,
d die Konzession zum Entzug von Wärme aus einem öffentlichen Gewässer,
e die Haustechnik,
f den energietechnischen Massnahmennachweis,
g die Prüfung der technischen Belange der Feuerpolizei und des Zivilschutzes,
h die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005310_2_6_c),
i den Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone,
k die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 BauG, nach Artikel 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG)[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005312_2_7_c) oder nach Artikel 62 Absatz 3 des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG)[[8]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005312_2_8_c) oder
l die Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu Reklamestandorten im Nationalstrassenbereich nach Artikel 99 Absatz 1 SSV.
2. Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten 1,4 Millionen Franken übersteigen. Die Direktion für Inneres und Justiz kann diesen Betrag dem Baukostenindex anpassen.
3. Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, meldet die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen den Eingang des Baugesuchs. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig, erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen für zuständig.
4. Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ein.