Art. 7 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit
Art. 7 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit
1. Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig.
2. Betrifft ein Bauvorhaben nach Artikel 6 und 6a den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig.
3. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f an schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Artikel 10c Satz 1 des Baugesetzes erfordern eine Baubewilligung.