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725.1 BEWDDPC CH-BE

Art. 6a Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 3. Strassenreklamen

Baubewilligungspflicht, Baubewilligungsfreiheit
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Art. 6a Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 3. Strassenreklamen

1. Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7

a Firmenanschriften oder Firmensignete an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden,

b innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb,

c Fahnen und Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt,

d Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen,

e Eigenreklamen an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden,

f Angebotstafeln beim Eingang von Betrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt sind,

g bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern grosse Werbeanlagen für den Verkauf oder für Dienstleistungen auf landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben,

h innerorts auf Baugrundstücken Unternehmerreklamen sowie Vermietungs- und Verkaufsreklamen bis zu insgesamt zwölf Quadratmetern ab Baubeginn bis sechs Monate nach Bauabnahme,

i innerorts Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung.

2. Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.

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