Art. 58 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Inkrafttreten
Art. 58 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für den Fall, dass die «Sonnenkollektor-Initiative»nicht zurückgezogen wird, bleiben die Absätze 2 und 3 vorbehalten.
2. Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung angenommen, fallen die Bestimmungen der Artikel 6 und 57 dahin und Artikel 6 wird durch folgende Regelung ersetzt
Art. 6
Keiner Baubewilligung bedürfen
a Sonnenkollektoren und Solarzellen bis maximal 2 m² Fläche (Kleinanlagen);
b Sonnenkollektoren und Solarzellen über 2 m² Fläche, ausgenommen auf schutzwürdigen Gebäuden und ausserhalb der Bauzone, unter folgenden Voraussetzungen
a Bedeckungen von maximal zwei Dritteln der Dachfläche oder Fassade, wobei für Einfamilienhäuser mindestens 30 m2 und pro weitere Wohnung mindestens 20 m² zugelassen sind;
b Anlagen auf Dächern: bündige Einpassung mit dem Dach und bis zu einer Kollektorneigung von 45° sowie maximal 20 cm von schrägen Dachflächen abstehend;
c Anlagen an Fassaden: Kollektorneigung von 0° bis 45° und 70° bis 90° (vertikal) und maximal 1,0 m von der Fassadenfläche abstehend;
d Höhe der Anlagen bei Flachdächern maximal 1,0 m über oberkant Dachrand.
3. Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung verworfen, und hat der Regierungsrat das Dekret zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzt, so treten die Artikel 6 und 57 am Tag nach der Volksabstimmung in Kraft. Andernfalls setzt der Regierungsrat sie mit dem Dekret in Kraft.