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725.1 BEWDDPC CH-BE

Art. 58 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Inkrafttreten

Vollzugs- und Übergangsbestimmungen
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Art. 58 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für den Fall, dass die «Sonnenkollektor-Initiative»nicht zurückgezogen wird, bleiben die Absätze 2 und 3 vorbehalten.

2. Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung angenommen, fallen die Bestimmungen der Artikel 6 und 57 dahin und Artikel 6 wird durch folgende Regelung ersetzt

Art. 6

Keiner Baubewilligung bedürfen

a Sonnenkollektoren und Solarzellen bis maximal 2 m² Fläche (Kleinanlagen);

b Sonnenkollektoren und Solarzellen über 2 m² Fläche, ausgenommen auf schutzwürdigen Gebäuden und ausserhalb der Bauzone, unter folgenden Voraussetzungen

a Bedeckungen von maximal zwei Dritteln der Dachfläche oder Fassade, wobei für Einfamilienhäuser mindestens 30 m2 und pro weitere Wohnung mindestens 20 m² zugelassen sind;

b Anlagen auf Dächern: bündige Einpassung mit dem Dach und bis zu einer Kollektorneigung von 45° sowie maximal 20 cm von schrägen Dachflächen abstehend;

c Anlagen an Fassaden: Kollektorneigung von 0° bis 45° und 70° bis 90° (vertikal) und maximal 1,0 m von der Fassadenfläche abstehend;

d Höhe der Anlagen bei Flachdächern maximal 1,0 m über oberkant Dachrand.

3. Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung verworfen, und hat der Regierungsrat das Dekret zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzt, so treten die Artikel 6 und 57 am Tag nach der Volksabstimmung in Kraft. Andernfalls setzt der Regierungsrat sie mit dem Dekret in Kraft.

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