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725.1 BEWDDPC CH-BE

Art. 53 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Vorschusspflicht und Kostensicherheit

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Art. 53 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Vorschusspflicht und Kostensicherheit

1. Die Baubewilligungsbehörde kann die Gesuchstellenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses anhalten.

2. Kommen die Gesuchstellenden ihrer Vorschusspflicht nicht nach, so wird das Verfahren nach dreimonatiger Einstellung als gegenstandslos abgeschrieben.

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