Art. 48 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Befugnisse der Regierungsstatthalter
Art. 48 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Befugnisse der Regierungsstatthalter
1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter übt die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setzt säumigen Baupolizei- und Bewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen selbst.
2. Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen insbesondere folgende Befugnisse zu
a) im Zweifelsfall der Entscheid, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist (Art. 32 BauG[[24]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005393_2_24_c));
b) im Streitfall der Entscheid über besondere Anforderungen oder Erleichterungen nach Artikel 15 und 16 Absatz 3.
3. ...