725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 46 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 2. Geltungsdauer
Besondere Vorschriften
Art. 46 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 2. Geltungsdauer
Solange die Überbauungsordnung in Kraft steht, gilt sie auch als generelle oder ordentliche Baubewilligung gemäss Genehmigungsbeschluss.
Hat die Bauherrschaft aber während fünf Jahren ab Inkrafttreten der Überbauungsordnung von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht, zeigt sie ihre Absicht, nun ein Ausführungsgesuch einzureichen oder mit dem Bau zu beginnen, der Gemeinde schriftlich an.
Erlässt die Gemeinde innert drei Monaten keine Planungszone, kann die Bauherrschaft während jeweils weiteren fünf Jahren das Ausführungsgesuch einreichen oder mit dem Bau beginnen.