Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725.1 BEWDDPC CH-BE

Art. 45 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Überbauungsordnung 1. Voraussetzungen

Besondere Vorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Überbauungsordnung 1. Voraussetzungen

1. Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, für welche Gegenstände die Überbauungsordnung als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll.

2. Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet die Gegenstände, für welche die Überbauungsordnung als generelle oder ordentliche Baubewilligung gilt.

3. Auch dieser Teil der Überbauungsordnung kann nach Artikel 61a des Baugesetzes[[22]] angefochten werden.

← Art. 44 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) Geltungsbereich Art. 46 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →