725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 45 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Überbauungsordnung 1. Voraussetzungen
Besondere Vorschriften
Art. 45 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Überbauungsordnung 1. Voraussetzungen
1. Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorhaben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, für welche Gegenstände die Überbauungsordnung als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll.
2. Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet die Gegenstände, für welche die Überbauungsordnung als generelle oder ordentliche Baubewilligung gilt.
3. Auch dieser Teil der Überbauungsordnung kann nach Artikel 61a des Baugesetzes[[22]] angefochten werden.