Art. 42 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Generelles Baugesuch
Art. 42 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Generelles Baugesuch
1. Für das generelle Baugesuch (Art. 32d BauG) gelten die nachfolgenden Bestimmungen
a) Die Baueingabe kann namentlich die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Einzelfragen zum Gegenstand haben.
b) Die generelle Baubewilligung gilt nur für jene Teile des Bauprojektes, die im Baugesuch eindeutig als Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bezeichnet worden sind.
c) Dem Baugesuch sind der Situationsplan und die erforderlichen Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:200 beizulegen.
d) Der Fristenlauf für die Einreichung des Ausführungsgesuchs wird durch privatrechtliche Hindernisse nicht gehemmt.
e) Das Ausführungsprojekt ist nur zu veröffentlichen, wenn es öffentliche Interessen in weitergehendem Masse berührt als das generelle Gesuch. Erfolgt keine Veröffentlichung, so ist den Betroffenen die Auflage des Ausführungsprojekts schriftlich mitzuteilen.