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Art. 39 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Vorzeitiger Baubeginn

Geltung und Befristung der Baubewilligung
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Art. 39 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Vorzeitiger Baubeginn

1. Die Baubewilligungsbehörde kann den Baubeginn schon nach Ablauf der Einsprachefrist gestatten, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.

2. Muss das Bauvorhaben von mehreren Behörden beurteilt werden, müssen alle dem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.

3. Beruht das Bauvorhaben auf noch nicht genehmigten Bauvorschriften, kann der vorzeitige Baubeginn nur gestattet werden, wenn die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zustimmt.

4. Der Aushub der Baugrube, das Legen von Leitungen und ähnliche Arbeiten können von der Gemeindebehörde schon nach Eingang des Baugesuchs erlaubt werden, wenn keine Gefahr der Beeinträchtigung von Wasservorkommen besteht und sich die Gesuchstellenden verpflichten, bei Verweigerung der Baubewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstücks wiederherzustellen. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gesuchstellenden für die Erfüllung dieser Pflicht angemessene Sicherheit leisten.

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