725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 38 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Bedeutung; Geltung
Geltung und Befristung der Baubewilligung
Art. 38 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Bedeutung; Geltung
1. Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Vorhabens, sobald sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen unanfechtbar geworden sind.
2. Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks. Für deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war.