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725.1 BEWDDPC CH-BE

Art. 37 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 3. Eröffnung

Bauentscheid
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Art. 37 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 3. Eröffnung

1. Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellenden, den verbliebenen Einsprechenden und der Gemeinde.

2. Sie bringt den Entscheid ausserdem den konsultierten Fachstellen nach Artikel 22 und den Personen, die Rechtsverwahrung angemeldet haben, zur Kenntnis.

3. Die Baubewilligungsbehörde stellt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Kopien der Baubewilligungen unter Beilage einer Situationsplankopie zu. Ausgenommen sind Baubewilligungen für Vorkehren im Innern von bestehenden Bauten und Anlagen.

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