Art. 36 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 2. Inhalt
Art. 36 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 2. Inhalt
1. Der Bauentscheid besteht aus der Begründung, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung.
2. Die Begründung enthält
a) die Gründe für die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
b) die Gründe für den Bauabschlag und
c) die Stellungnahme zu den Einsprachen.
3. Das Dispositiv enthält
a) die Erteilung oder die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligungen,
b) die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung,
c) die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,
d) die weiteren Bewilligungen, die vor Baubeginn noch beigebracht werden müssen (Art. 2a BauG[[20]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005376_2_20_c)),
e) im Fall der Teilbaubewilligung die Gegenstände, die noch einer Bewilligung bedürfen,
f) den Hinweis auf die Rechtsverwahrungen sowie
g) die Regelung der Kostenpflicht.
4. Die Rechtsmittelbelehrung enthält
a) den Hinweis auf Frist, Form und Einreichungsort der Baubeschwerde,
b) den Hinweis, dass von der Baubewilligung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn
1. die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist oder
2. alle zur Beschwerdeführung Berechtigten den Verzicht auf die Beschwerde erklärt haben oder
3. die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn gestattet hat.