Art. 35 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Bauentscheid 1. Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen, Gegenstand
Art. 35 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Bauentscheid 1. Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen, Gegenstand
1. Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und wenn ihm keine Hindernisse der Planung nach Artikel 36 und 62 des Baugesetzes entgegenstehen. Andernfalls ist das Gesuch abzuweisen (Bauabschlag).
2. Die Baubewilligungsbehörde würdigt das Ergebnis des Beweisverfahrens frei. Sie kann von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen. Sie hat die Abweichung im Bauentscheid zu begründen.
3. Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4. Die Baubewilligungsbehörde bezeichnet die Pläne, auf die sich der Bauentscheid bezieht.