725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 34 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 2. Einigungsverhandlung
Einsprache, Rechtsverwahrung
Art. 34 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 2. Einigungsverhandlung
1. Die Baubewilligungsbehörde kann eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten.
2. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Ergebnisse festzuhalten und am Schluss die unerledigten Einsprachen anzugeben sind. Das Protokoll ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen.