725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 33 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Instruktion 1. Allgemeines
Einsprache, Rechtsverwahrung
Art. 33 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Instruktion 1. Allgemeines
1. Innert sieben Arbeitstagen seit Ablauf der Einsprachefrist stellt die Baubewilligungsbehörde je ein Doppel der Einsprachen und der Rechtsverwahrungen den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden zu.
2. Diese erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zehn Tagen, längstens bis zur Einigungsverhandlung, wenn eine solche durchgeführt wird.
3. Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde darauf verzichten, Stellungnahmen einzuholen.