Art. 27 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung
Art. 27 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung
1. Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn, genügt die Mitteilung an diese Personen. Als solche Bauvorhaben gelten unter Vorbehalt von Absatz 5 insbesondere
a) Kleinbauten,
b) Unterhaltsarbeiten und Änderungen,
c) Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen,
d) Fahrnisbauten,
e) oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung,
f) Strassenreklamen.
2. Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Bauteile, Raumstrukturen, feste Ausstattungen in schützenswerten Baudenkmälern oder Raumstrukturen in erhaltenswerten Baudenkmälern, genügt die Mitteilung an die zuständige kantonale Fachstelle und an die privaten Organisationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG[[15]](#paragraphtext_content_fn_4872880_2_15_c)).
3. Die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an die privaten Organisationen erfolgt mit eingeschriebenem Brief und enthält die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Angaben. Die Mitteilung an die kantonale Fachstelle erfolgt in elektronischer Form.
4. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn, die privaten Organisationen sowie die kantonale Fachstelle dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. In diesem Fall entscheidet die Baubewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach Erhalt der nötigen Unterlagen und nach Eingang der weiteren Verfügungen, Amts- und Fachberichte. Vorbehalten bleibt Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b des Baugesetzes.
5. Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung ist nicht möglich, wenn
a) der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn und die privaten Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden können,
b) die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht,
c) andere als die in Absatz 2 genannten wesentliche öffentliche Interessen berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder der Ortsplanung.