Art. 26 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Veröffentlichung
Art. 26 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Veröffentlichung
1. Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröffentlichung bekannt. Artikel 27 bleibt vorbehalten.
2. Die Veröffentlichung erfolgt an zwei aufeinanderfolgenden Herausgabedaten im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die Veröffentlichung im Amtsblatt, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht.
3. Die Veröffentlichung enthält
a) die Namen der Gesuchstellenden und der Projektverfassenden,
b) die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens,
c) die Nutzungszone und eine allenfalls bestehende Überbauungsordnung,
d ***) die betroffenen Schutzzonen, die Schutzgebiete und die in der Nutzungsordnung oder in Inventaren oder in Verzeichnissen bezeichneten Schutzobjekte,
e) die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen,
f) die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Auflage der Gesuchsakten, der Einsprachemöglichkeit, der Einsprachestelle und der Einsprachefrist,
g) die Androhung der Verwirkung von Lastenausgleichsansprüchen, die der Gemeindebehörde nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden (Art. 31 Abs. 4 Bst. a BauG),
h ***) den Hinweis, dass Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitgehend identische Einsprachen anzugeben haben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten,
i ***) den Hinweis, dass Verfügungen und Entscheide im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden können, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.