Art. 22 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 3. Bedenken oder Einwände besonderer Art
Art. 22 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 3. Bedenken oder Einwände besonderer Art
1. Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der nachgenannten Art bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind
a Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft,
b Gefährdung der Sicherheit oder allgemeinen Gesundheit,
c feuerpolizeiliche Bedenken,
d Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse Behinderter,
e Verletzung von Umweltvorschriften,
f **\*** Gefährdung durch Naturgefahren in roten und blauen Gefahrengebieten, in Gefahrengebieten mit noch nicht bestimmter Gefahrenstufe und bei besonders sensiblen Bauten in gelben Gefahrengebieten.
2. Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden.
3. Betrifft ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objektes, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall ein. Vorbehalten bleiben Bauvorhaben, die erhaltenswerte Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10c Satz 2 des Baugesetzes[[14]](#paragraphtext_content_fn_4872869_2_14_c) betreffen.