Art. 18 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde
Art. 18 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde
1. Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Mängel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine angemessene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
2. Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden, bewilligt werden könnte, macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden auf diesen Mangel aufmerksam. Sie gibt ihnen Gelegenheit zur Verbesserung innert drei Monaten und weist darauf hin, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
3. Die Rückweisung zur Verbesserung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt innert zehn Arbeitstagen nach Eingang bei der Baubewilligungsbehörde.
4. Die Baubewilligungsbehörde tritt auf ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein. Hat es offenkundige materielle Mängel, für deren Beurteilung sie selber zuständig ist, weist sie es innert 30 Tagen ab.