725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 17 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Prüfung durch die Gemeindeverwaltung
Vorläufige Prüfung
Art. 17 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Prüfung durch die Gemeindeverwaltung
1. Innert sieben Arbeitstagen nach Eingang der Baueingabe und nach erfolgter Profilierung nimmt die Gemeindeverwaltung eine vorläufige formelle Prüfung der Bau- und Ausnahmegesuche vor und leitet diese mit dem Hinweis auf nicht behobene Mängel an die Baubewilligungsbehörde weiter. Sie kann zuvor einfache Mängel beheben lassen.
2. Ergibt die vorläufige Prüfung, dass der Bauentscheid in die Zuständigkeit der kleinen Gemeinde fällt, ist nach Artikel 9 Absatz 3 und 4 vorzugehen.
3. In jedem Fall veranlasst die Gemeindeverwaltung die sofortige Berichtigung fehlerhafter oder ungenügender Profile.