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Art. 15 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Besondere Anforderungen; Erleichterungen

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Art. 15 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Besondere Anforderungen; Erleichterungen

1. Die Behörde kann weitere Unterlagen, wie Angaben über die Konstruktion, den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Fotomontagen, Modelle, detaillierte Aufstellungen über das Mass der Nutzung, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen.

2. Die Behörde kann

a) für sehr grosse Bauvorhaben Projektpläne im Massstab 1:200 gestatten,

b) bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen entbinden,

c) die Vorlage eines Umgebungsgestaltungsplans verlangen, wo die Gemeindebauvorschriften dies allgemein oder für bestimmte Gebiete vorschreiben.

3. In speziellen Fällen, insbesondere bei Bauten und Anlagen von beschränkter Dauer, kann eine andere als in Artikel 10 bis 14 umschriebene Darstellung des Bauvorhabens gestattet werden, soweit diese zu beurteilen erlaubt, ob das Vorhaben den im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Zuständig ist

a) die Behörde, welche eine Überbauungsordnung genehmigt, die als Baubewilligung gilt (Art. 88 Abs. 6 BauG[[13]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005341_2_13_c)), oder

b) die Baubewilligungsbehörde mit Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

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