Art. 13 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 2. Inhalt
Art. 13 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 2. Inhalt
1. Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über
a Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümerinnen oder ihrer Eigentümer und die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen,
b **\*** die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt, das Gefahrengebiet, das Schutzgebiet, den Gewässerraum, das Immissionsgebiet oder den Übergangsbereich (Art. 6, 86, 87 BauG und Art. 4a WBG)[[10]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005326_2_10_c),
c den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen,
d die Waldbaulinien, bei ihrem Fehlen die Waldränder nach effektivem Verlauf, sofern sie weniger als 30 m von den geplanten Bauten und Anlagen entfernt sind,
e **\*** die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen Baudenkmäler, archäologischen Objekte oder anderen Objekte des besonderen Landschaftsschutzes,
f **\*** Lage und Grundfläche des Bauvorhabens und in Zahlen seine Abstände von den Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude, die Aussenmasse des Gebäudegrundrisses, die Lage des Fixpunkts sowie bei Anwendung der Gesamthöhe die Lage des Messpunkts,
g die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG[[11]](#enumeration_itemtext_content_fn_3005331_2_11_c)), den rollstuhlgängigen Zugang,
h **\*** die in den bestehenden oder öffentlich aufgelegten Überbauungs- oder Strassenplänen eingezeichneten Bau- und Strassenlinien, Baubereiche, Höhenkoten und öffentlichen Leitungen,
i **\*** die Gewässer, die Abstandslinie und das Überflutungsgebiet (Art. 7 Abs. 2 WBG).