Art. 12 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Situationsplan 1. Form
Art. 12 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Situationsplan 1. Form
1. Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf der Grundlage von aktuellen Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer bestätigt die Richtigkeit und die Aktualität des Situationsplans.
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Wo die amtliche Vermessung noch fehlt, zeichnen die Projektverfasserinnen und Projektverfasser den Situationsplan mit den Eintragungen, wie sie einem Plan für das Grundbuch entsprechen.
2. Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Artikel 13 verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden.
3. Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt die Richtigkeit und die Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen, im nicht vermessenen Kantonsgebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplans.