Art. 11 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - 2. Inhalt
Art. 11 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · 2. Inhalt
1. Im Baugesuch sind zu bezeichnen
a) Name und Adresse der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Bauherrschaft (allenfalls der Vertreterin oder des Vertreters), der Projektverfassenden sowie der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortlichen Person,
b) die Bauparzelle mit der genauen Lage oder den Koordinaten und die Nutzungszone,
c) der Zweck, für den das Bauvorhaben bestimmt ist,
d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassaden und der Bedachung,
e) die Baukosten einschliesslich Eigenarbeiten, aber ohne Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzinsen (die Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage der Kostenvoranschläge verlangen),
f) bei Campingplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen deren flächenmässige Ausdehnung, die Auffüllhöhen und Abbautiefen, die Art der zu lagernden oder abzubauenden Materialien,
g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin beschäftigten Personen,
h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhaltung,
i) die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens,
k) Lage, Gestaltung und rechtliche Sicherung der Abstellplätze für Fahrzeuge, der Spielplätze und der Aufenthaltsbereiche,
l) das Mass der Nutzung, wenn dieses in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt ist; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form beizulegen.
2. Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes nach einem Inventar (Art. 10d BauG[[9]](#paragraphtext_content_fn_4872840_2_9_c)) oder nach der Nutzungsplanung (Art. 64a BauG) betrifft.