Art. 10 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Baugesuch 1. Form
Art. 10 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Baugesuch 1. Form
1. Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem auszufüllen und zu übermitteln.
2. Es ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfasserinnen und Projektverfassern und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen.
3. Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13), die Projektpläne (Art. 14) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15) einzugeben.
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Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den erforderlichen Beilagen einzugeben.
4. Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen.
5. Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unterstehen, sind die dort verlangten Unterlagen einzugeben.
6. Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausfertigung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Diese sind rechtlich massgebend. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Doppel verlangen.