725.1
BEWDDPC
CH-BE
Art. 1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) · Geltungsbereich
1. Das Dekret regelt das Baubewilligungsverfahren für Bauten, Anlagen und Vorkehren auf und unter der Erdoberfläche und in Gewässern (Kurzbezeichnung: Bauvorhaben).
2. Soweit das Dekret nichts anderes bestimmt, gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
3. Bedarf ein Bauvorhaben neben der Baubewilligung weiterer behördlicher Entscheide, gilt auch das Koordinationsgesetz, sofern nicht die kleine Gemeinde (Art. 33 Abs. 2 BauG) das Baubewilligungsverfahren durchführt.