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Art. 7 Koordinationsgesetz (KoG) - Koordination im Nutzungsplanverfahren

Koordination
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Art. 7 Koordinationsgesetz (KoG) · Koordination im Nutzungsplanverfahren

1. Wird im Nutzungsplanverfahren eine Vorprüfung durchgeführt, obliegen der vorprüfenden Behörde die in den Artikeln 6 und 8 genannten Aufgaben mit Ausnahme der Behandlung der Einsprachen. Vorbehalten bleibt Artikel 59 Absatz 1a des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG).

2. Bedarf der Nutzungsplan einer Genehmigung, obliegt der Gesamtentscheid der Genehmigungsbehörde.

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