724.1
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CH-BE
Art. 4 Koordinationsgesetz (KoG) - Grundsatz
Koordination
Art. 4 Koordinationsgesetz (KoG) · Grundsatz
Die Leitbehörde fasst im Leitverfahren die sonst selbständigen Verfügungen und Entscheide zum Gesamtentscheid zusammen.
Leitbehörde ist die im Leitverfahren zuständige Behörde. Für den Grossen Rat oder den Regierungsrat handelt bis zum Gesamtentscheid die in der Sache zuständige Direktion.
Auch wo das Bundesrecht einen Gesamtentscheid verhindert, sind die Verfahren nach Möglichkeit zu koordinieren.