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Art. 2a Koordinationsgesetz (KoG) - Prioritäre Verfahren

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a Koordinationsgesetz (KoG) · Prioritäre Verfahren

1. Der Regierungsrat kann ein Verfahren für prioritär erklären, wenn dessen Gegenstand im übergeordneten Interesse des Kantons, insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung oder der öffentlichen Sicherheit liegt.

2. Die beteiligten Behörden haben prioritäre Verfahren beschleunigt zu behandeln.

3. Der Beschluss über die Prioritätensetzung ist nicht anfechtbar.

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