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Art. 2 Koordinationsgesetz (KoG) - Behandlungsfristen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Koordinationsgesetz (KoG) · Behandlungsfristen

1. Die Behörden und Fachstellen mit Ausnahme der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden erlassen ihre Verfügungen und Entscheide oder erstatten ihren Amtsbericht innert 30 Tagen.

2. Die Ordnungsfrist beginnt, sobald die Behörden über die nötigen Unterlagen verfügen.

3. Die Leitbehörde kann

a) andere Fristen setzen;

b) Fristen ausnahmsweise auf begründetes Gesuch verlängern.

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