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Art. 12 Koordinationsgesetz (KoG) - Gebühren

Rechtspflege
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Art. 12 Koordinationsgesetz (KoG) · Gebühren

1. Die beteiligten Fachstellen und Behörden stellen ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu.

2. Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest.

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