724.1
KOGLDCLCoord
CH-BE
Art. 12 Koordinationsgesetz (KoG) - Gebühren
Rechtspflege
Art. 12 Koordinationsgesetz (KoG) · Gebühren
1. Die beteiligten Fachstellen und Behörden stellen ihre Gebührenrechnungen der Leitbehörde zu.
2. Diese setzt sämtliche Verfahrenskosten im Gesamtentscheid fest.