724.1
KOGLDCLCoord
CH-BE
Art. 1 Koordinationsgesetz (KoG) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Koordinationsgesetz (KoG) · Zweck und Geltungsbereich
1. Erfordern Bauten, Anlagen und Vorkehren (Vorhaben) von mehreren Behörden Bewilligungen, Konzessionen, Zustimmungen oder Genehmigungen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahren koordiniert, soweit die besondere Gesetzgebung die Anwendung dieses Gesetzes nicht ausdrücklich ausschliesst.
2. Die Koordination bezweckt, die Verfügungen und Entscheide der Behörden inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen und die Verfahren zu beschleunigen.