723.13
NBRDDRN
CH-BE
Art. 9 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Wald, Gewässer, übriges Gebiet
Zulässige bauliche Nutzungsart
Art. 9 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Wald, Gewässer, übriges Gebiet
1. Die Umschreibung und die Nutzung des Waldes sind durch die Waldgesetzgebung bestimmt.
2. Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Artikel 11 des Baugesetzes[[10]], soweit nicht das Gesetz über See- und Flussufer[[11]] anwendbar ist.
3. In den keiner Nutzungszone zugeordneten Gebieten (Hochgebirge, Fels, Geröllhalden) sind Bauvorhaben grundsätzlich nicht zugelassen. Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 81 ff. des Baugesetzes.