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723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 9 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Wald, Gewässer, übriges Gebiet

Zulässige bauliche Nutzungsart
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Art. 9 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Wald, Gewässer, übriges Gebiet

1. Die Umschreibung und die Nutzung des Waldes sind durch die Waldgesetzgebung bestimmt.

2. Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Artikel 11 des Baugesetzes[[10]], soweit nicht das Gesetz über See- und Flussufer[[11]] anwendbar ist.

3. In den keiner Nutzungszone zugeordneten Gebieten (Hochgebirge, Fels, Geröllhalden) sind Bauvorhaben grundsätzlich nicht zugelassen. Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 81 ff. des Baugesetzes.

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