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723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 8 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Landwirtschaftszone

Zulässige bauliche Nutzungsart
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Art. 8 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Landwirtschaftszone

1. Als Landwirtschaftszone gilt das Gebiet ausserhalb der Bauzone, soweit es landwirtschaftlich oder für den Rebbau oder den Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.

2. Für die zulässige bauliche Nutzung der Landwirtschaftszone sind die Artikel 80 ff. des Baugesetzes massgebend.

3. ...

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