723.13
NBRDDRN
CH-BE
Art. 7 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Bauzone
Zulässige bauliche Nutzungsart
Art. 7 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Bauzone
1. Als Bauzone gilt das im Zonenplan als solche ausgeschiedene Gebiet, solange diese Gebietsausscheidung fehlt - jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1987 - das aufgrund des bisherigen Rechts provisorisch ausgeschiedene Baugebiet (Art. 67 Abs. 2 BauG).
2. Die Bauzone ist für das Wohnen, die konventionelle Landwirtschaft und das in Dorfgemeinden übliche Gewerbe bestimmt (gemischte Nutzung).
3. In Ortsteilen, welche einen einheitlichen baulichen Charakter aufweisen, sind Bauten anderer Nutzungsart nur zugelassen, wenn sie ohne wesentliche Störung dieses Charakters in die bestehende Überbauung eingegliedert werden können.