Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 6 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren

Voraussetzungen der Bauberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren

1. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen wie auch Sachen nicht gefährden. Ihre Erstellung in Gefahrengebieten ist gemäss Artikel 6 des Baugesetzes[7] grundsätzlich verboten.

2. Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen.

3. In Immissionsgebieten (Art. 87 BauG) dürfen Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten (Spitäler, Heime, Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden.

4. Bausperren, die aufgrund aufgelegter neuer Vorschriften oder Pläne (Art. 36 Abs. 2 BauG) oder einer Planungszone (Art. 62 BauG) bestehen, bleiben vorbehalten.

← Art. 5 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) Grundsatz Art. 7 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →