723.13
NBRDDRN
CH-BE
Art. 6 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren
Voraussetzungen der Bauberechtigung
Art. 6 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren
1. Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen wie auch Sachen nicht gefährden. Ihre Erstellung in Gefahrengebieten ist gemäss Artikel 6 des Baugesetzes[7] grundsätzlich verboten.
2. Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. 22 und 23 BauG) genügen.
3. In Immissionsgebieten (Art. 87 BauG) dürfen Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten (Spitäler, Heime, Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden.
4. Bausperren, die aufgrund aufgelegter neuer Vorschriften oder Pläne (Art. 36 Abs. 2 BauG) oder einer Planungszone (Art. 62 BauG) bestehen, bleiben vorbehalten.