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Art. 23 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Grundsätze

Abstellräume und Abstellplätze
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Art. 23 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Grundsätze

1. In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere witterungsgeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.

2. Die Pflicht zur Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Zweiräder richtet sich nach Artikel 16 und 17 des Baugesetzes[[15]]. Die nachstehende Bestimmung bleibt vorbehalten.

3. In verkehrsberuhigten oder verkehrsfreien Gebieten dürfen Parkplätze nur angelegt werden, soweit sie für Fahrzeuge benötigt werden, die nach der Verkehrsregelung und der strassenbaulichen Gestaltung zum Gebiet Zugang haben.

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