723.13
NBRDDRN
CH-BE
Art. 22 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Umgebungsgestaltung, Aufenthaltsbereiche, Spielplätze
Umgebungsgestaltung
Art. 22 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Umgebungsgestaltung, Aufenthaltsbereiche, Spielplätze
1. Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht.
2. Für die Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und von Spielplätzen gilt Artikel 15 des Baugesetzes.
3. Im Siedlungsgebiet sind Grundstückteile, die nicht für Bauzwecke beansprucht sind, in ortsüblicher Weise gärtnerisch zu gestalten, zu begrünen oder zu bepflanzen.
4. Eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild verändernde Umgebungsgestaltung ist untersagt.