Art. 18 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Fassadenhöhe
Art. 18 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Fassadenhöhe
1. Es wird zwischen einer traufseitigen und einer giebelseitigen Fassadenhöhe unterschieden. Bei Flachdächern gilt einzig die traufseitige Fassadenhöhe; sie wird bei begehbaren Flachdächern bis oberkant Brüstung und bei nicht begehbaren Flachdächern bis oberkant Dachrand gemessen.
2. Die traufseitige Fassadenhöhe beträgt 7 m, die giebelseitige 10 m. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens zehn Prozent beträgt.
4. Landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten und ähnliche Zweckbauten mit einer Grundfläche von nicht mehr als 60 m² dürfen bis zu 13 m hoch sein. Diese Höhe wird gemessen vom massgebenden Terrain bis zum höchsten Dachpunkt.