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723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 15 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Abstände nach Ortsgebrauch

Bauabstände
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Art. 15 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Abstände nach Ortsgebrauch

An Orten, wo traditionell oder aufgrund bisherigen Rechts die Gebäude zusammengebaut sind (geschlossene Bauweise) oder nur geringe Gebäudeabstände aufweisen (annähernd geschlossene Bauweise), ist diese Bauweise beizubehalten, soweit es die Erhaltung der Eigenart der Ortschaft erfordert.

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