Art. 12 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Grenzabstand
Art. 12 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Grenzabstand
Für Bauten, die das massgebende Terrain überragen, ist ein kleiner Grenzabstand von 3 m, auf der besonnten Längsseite ein grosser Grenzabstand von 6 m, einzuhalten. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde, für welche Seite, mit Ausnahme der Nordseite, der grosse Grenzabstand gilt.
Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur entsprechenden projizierten Fassadenlinie gemessen.
Für eingeschossige Gebäude, die nicht für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind (unbewohnte Gebäude), genügt allseitig der kleine Grenzabstand. Für unbewohnte eingeschossige An- und Kleinbauten mit einer mittleren Fassadenhöhe im Mittel aller Fassaden bis zu 4 Meter und einer Grundfläche bis zu 60 m² gilt ein Grenzabstand von 2 Meter.
Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone dürfen von der Fassadenflucht aus gemessen höchstens 1,20 Meter in den Grenzabstand hineinragen.
Gegenüber der Bauzonengrenze gelten die Grenzabstände gemäss Absatz 1. In Zonen für öffentliche Nutzungen gelten die Grenzabstände der angrenzenden Nutzungszonen.