723.13
NBRDDRN
CH-BE
Art. 10 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Bauweise
Bauweise und Mass der Nutzung
Art. 10 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Bauweise
1. Die Länge nichtlandwirtschaftlicher Gebäude und von Häuserreihen darf - einschliesslich allfälliger Anbauten - 30 Meter nicht überschreiten.
2. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 des Baugesetzes[[12]] ist die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise zugelassen.