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723.13 NBRDDRN CH-BE

Art. 10 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) - Bauweise

Bauweise und Mass der Nutzung
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Art. 10 Dekret über das Normalbaureglement (NBRD) · Bauweise

1. Die Länge nichtlandwirtschaftlicher Gebäude und von Häuserreihen darf - einschliesslich allfälliger Anbauten - 30 Meter nicht überschreiten.

2. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 des Baugesetzes[[12]] ist die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise zugelassen.

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