721.4
SMWAVOFSCP
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Verwendung
Art. 6 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Verwendung
1. Das AGR ist zuständig für die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe.
2. Es verwendet die Mittel der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe nach Massgabe von Artikel 5 Absatz 1ter RPG für Massnahmen der Raumplanung von kantonaler Bedeutung.
3. Massnahmen nach Absatz 2 sind insbesondere und nach folgender Prioritätenordnung
a) Entschädigungen für erhebliche Nachteile als Folge einer kantonalen Überbauungsordnung nach Artikel 102 BauG,
b) Erlass und Umsetzung von kantonalen Überbauungsordnungen nach Artikel 102 BauG,
c) Massnahmen zur Erhaltung des Kulturlandes, insbesondere der Fruchtfolgeflächen,
d) Förderung und Sicherung der Verfügbarkeit von Bauland und Nutzungsreserven.