721.4
SMWAVOFSCP
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Entnahmen
Art. 5 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Entnahmen
1. Die Zuständigkeit für Entnahmen richtet sich nach den Ausgabekompetenzen der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.
2. Entnahmen aus der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe sollten im Einzelfall mindestens 50'000 Franken und höchstens 200'000 Franken betragen.
3. Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe darf nicht negativ sein.