721.4
SMWAVOFSCP
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Äufnung
Art. 4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Äufnung
1. Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird durch die dem Kanton nach Artikel 142f BauG zufallenden Erträge der Mehrwertabgabe geäufnet.
2. Das Guthaben der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird nicht verzinst.