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721.4 SMWAVOFSCP CH-BE

Art. 4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) - Äufnung

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Art. 4 Verordnung über die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe (SMWAV) · Äufnung

1. Die Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird durch die dem Kanton nach Artikel 142f BauG zufallenden Erträge der Mehrwertabgabe geäufnet.

2. Das Guthaben der Spezialfinanzierung Mehrwertabgabe wird nicht verzinst.

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